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   VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08   

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https://dejure.org/2009,35541
VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08 (https://dejure.org/2009,35541)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2009 - 72 A 4.08 (https://dejure.org/2009,35541)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 72 A 4.08 (https://dejure.org/2009,35541)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90

    Abteilung des Grenzschutzkommandos - Befristete Zuweisung eines Beamten -

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08
    Ein vom Antragsteller insoweit geltend gemachtes Beteiligungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verneinte die Dienststelle unter Berufung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Oktober 1991- 6 P 23.90 -).

    Die Frage, ob ein Dienststellenwechsel stattfindet, ist konsequenter Weise anhand des organisationsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Dienststellenbegriff zu beantworten, der nach allgemeinem Verständnis maßgeblich für die personalrechtlichen Maßnahmen der Versetzung und Abordnung ist, nicht am Begriff der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts (so BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - 6 P 23.90 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22, und vom 28. Mai 2002 - 6 P 9.01 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 = ZBR 2003, 91 ff.).

    15 Aufgrund der in § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (ebenso in § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung der Umsetzung innerhalb der Dienststelle (in dem vorgenannten Sinne) mit der Versetzung und der Nichterwähnung der Umsetzung in der für Abordnungen geltenden speziellen Norm (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) ist zu folgern, dass mit dem Begriff der Umsetzung in dieser Bestimmung nur eine auf Dauer gerichtete Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.).

    Aus dem gesetzestechnischen Trennung der Regelungen der Mitbestimmungstatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG einerseits und in Nr. 4 dieser Norm andererseits (ebenso § 76 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG) ist der Schluss zu ziehen, dass eine lediglich befristete Umsetzung mangels entsprechender Erwähnung im Regelungszusammenhang mit dem an eine (befristete) Abordnung anknüpfenden Mitwirkungstatbestand (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht der Mitbestimmung unterliegen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.).

    Denn für zeitlich befristete Umsetzungen ist - wie oben dargelegt - aus dem Fehlen einer Mitbestimmungsregelung nach Auffassung der Fachkammer entsprechend der speziell für Umsetzungen maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1991, a.a.O.), der die Fachkammer folgt, die Konsequenz zu ziehen, dass selbst zeitlich befristete Umsetzungen mit dem Ziel der Vorbereitung einer dauerhaften Umsetzung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Mitbestimmung unterliegen sollen.

    Auch das vom Gesetzgeber bei (dienststelleninternen) Umsetzungen wohl gesehene Erfordernis höherer Flexibilität der Dienststelle spricht dagegen, der Personalvertretung bei befristeten Umsetzungen mit dem Ziel (möglicher) dauerhafter Umsetzung - ebenso wie bei Abordnungen mit dem Ziel der Vorbereitung einer Versetzung - bereits ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (vgl. hierzu erneut BVerwG, B. v. 10. Oktober 1991, a.a.O., bei Juris Rdnr. 9 am Ende, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Meinungen in der Kommentarliteratur).

  • BVerwG, 28.05.2002 - 6 P 9.01

    Mitbestimmung des Lehrerpersonalrats bei der Abordnung von Lehrern an die

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08
    Die Frage, ob ein Dienststellenwechsel stattfindet, ist konsequenter Weise anhand des organisationsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Dienststellenbegriff zu beantworten, der nach allgemeinem Verständnis maßgeblich für die personalrechtlichen Maßnahmen der Versetzung und Abordnung ist, nicht am Begriff der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts (so BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - 6 P 23.90 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22, und vom 28. Mai 2002 - 6 P 9.01 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 27 = ZBR 2003, 91 ff.).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 6 P 19.83

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich einer Abordnung - Abordnung

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2009 - 72 A 4.08
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. September 1984 - 6 P 19.83 - Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 5) zur Vermeidung einer Aushöhlung des Mitbestimmungsrechts bei einer Versetzung die Personalvertretung bereits bei einer zur Vorbereitung der Versetzung verfügten Abordnung für eine über drei Monate hinaus angelegten Zeitraum beteiligt werden muss, kann hieraus nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass die für diese personalrechtliche Konstellation aus dem gesetzgeberischen Willen abgeleitete rechtliche Wertung auf eine befristete Umsetzung zum Zwecke der Vorbereitung einer (für den Fall erfolgreicher Einarbeitung bzw. Bewährung auf dem anderen Dienstposten) dauerhaften Umsetzung zu übertragen ist.
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